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Verordnungsänderungen im Bereich des BFE

Das Bundesamt für Energie (BFE) informiert über die Eröffnung der Vernehmlassung zur Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Energieverordnung (EnV) und der Geoinformationsverordnung (GeoIV). Diese dauert vom 27. April 2020 bis zum 9. August 2020 und tritt Anfang 2021 in Kraft.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bereitet Änderungen von Verordnungen im Energiebereich vor. Es handelt sich um Revisionen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Geoinformationsverordnung. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und eine Anpassung der Reifenetikette.

Hier sehen Sie die Vernehmlassungsunterlagen.

Revision der Energieverordnung

In Artikel 76 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) ist geregelt, dass der Bundesverwaltung die für die Erstellung der Finanzberichterstattung des Netzzuschlagsfonds notwendigen Angaben durch die Vollzugsstelle (Pronovo AG) übermittelt werden müssen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die festgesetzte Meldefrist vom 15. Dezember zu früh angesetzt ist. Zu diesem Zeit-punkt liegen der Vollzugsstelle wichtige Informationen noch nicht vor. Damit alle relevanten Informationen in die Finanzberichterstattung einfliessen können, wird die Meldefrist auf den 6. Januar verschoben.

Revision der Energieeffizienzverordnung

Bei der Revision der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02) steht die Kennzeichnung von Reifen im Zentrum. Es werden Anpassungen bei den Vorschriften zu den Angaben der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen vorgenommen. Diese Änderungen ergeben sich aufgrund der Anpassung der entsprechenden EU-Verordnung und sind vorbehaltlich der Annahme dieser neuen Vorschriften durch den EU-Rat und das EU-Parlament. Die Reifenetikette ist EU-weit identisch und die Schweiz passt ihr Recht an dasjenige der EU an. Ziel der Reifenetikette ist es, die Energieeffizienz zu steigern, die Lärmbelastung durch den Verkehr zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies soll erreicht werden, indem Verbraucher transparente Informationen zur Treibstoffeffizienz, Sicherheit und zum Rollgeräusch der angebotenen Reifen erhalten und diese beim Kaufentscheid berücksichtigen können.

Revision der Energieförderungsverordnung
  • Die Sätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der Energieförderungs-verordnung (EnFV; SR 730.03) fest. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 EnG darf die Einmalvergütung nicht mehr als 30 Prozent der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. Das BFE prüft die Sätze darum regelmässig. Sie sollen zum 1. April 2021 wie folgt angepasst werden:
  • Der Grundbeitrag soll für angebaute und freistehende Anlagen für alle Anlagengrössen von aktuell 1000 Franken auf 700 Franken sinken.
  • Der Leistungsbeitrag soll für angebaute und freistehende Anlagen ab 30 kW um 10 Franken auf 290 Franken pro kW gesenkt werden. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW hin-gegen wird der Leistungsbeitrag um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben.
  • Die Anpassungen der Tarife für integrierte Anlagen folgen denjenigen für angebaute, so dass die zusätzliche Förderung der Integration weiterhin 10 Prozent beträgt.

Der Umbau der Vergütungssätze wird wie folgt begründet:

  • Es soll ein Anreiz gesetzt werden, dass insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen gebaut werden, so dass möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt wird: Durch die Absenkung des Grundbeitrags sinkt die gesamte Vergütung für die kleinsten Anlagen leicht, während sie durch die Anhebung des Leistungsbeitrags für Anlagen ab einer Leistung von mehr als 7,5 kW um bis zu 8 Prozent ansteigt.
  • Die Vergütung für Anlagen mit einer Leistung von 7,5 bis 100 kW wird damit erstmalig leicht an-gehoben. Mit der Massnahme soll der Zubau in diesem Segment nach seiner aufgrund der Corona-Situation voraussichtlich schwachen Entwicklung im Jahr 2020 ab 2021 wieder angeregt werden. Dennoch ist sichergestellt, dass die Einmalvergütung höchstens 30 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen beträgt, weil der Leistungsbeitrag ab 30 kW, der vor allem grosse Anlagen betrifft, abgesenkt wird.
Revision der Geoinformationsverordnung

Die geplante Änderung der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620) bein-haltet die Aufnahme der Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesauf-sicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 GeoIV). Zudem korrigiert sie zwei Übersetzungsfehler bei bestehenden Geobasisdaten des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrechts.

Am 1. Januar 2013 trat die neue Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 (StAV; SR 721.101.1) in Kraft. Sie sieht in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a vor, dass das Notfallreglement gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b unter anderem eine Karte mit denjenigen Gebieten, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden, enthalten muss. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Überflutungskarten.

Zudem wird mit dem neuen Artikel 69a EnV eine Bestimmung geschaffen, die vorsieht, dass sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten dokumentiert werden und dass das BFE eine Gesamtsicht erstellt und publiziert.
Bei den Angaben zu den Überflutungskarten und den Elektrizitätsproduktionsanlagen handelt es sich um Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes beruhen. Es sind demnach gemäss Artikel 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) Geobasisdaten des Bundes. Gemäss Artikel 5 GeoIG legt der Bundesrat in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundes fest. Dieser Katalog wird im Anhang 1 der GeoIV geführt.

Werden durch Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage neue Geobasisdaten des Bundes eingeführt, ist dies im Anhang 1 GeoIV einzutragen. Dieser Schritt wurde bei Inkrafttreten der StAV unter-lassen, da damals die Überflutungskarten als vertraulich klassifiziert waren. Die Klassifizierung wurde inzwischen auf intern geändert. Deshalb soll nun der Eintrag im Anhang 1 GeoIV nachgeholt werden. Zudem bietet die Aufnahme im Anhang 1 GeoIV weitere Vorteile; so können die Überflutungskarten sowie die zugrundeliegenden Daten schweizweit einheitlich aufbereitet werden.
Die Aufnahme der Elektrizitätsproduktionsanlagen in den Anhang 1 GeoIV erfolgt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikels 69a EnV.
Des Weiteren korrigiert die Revision zwei Übersetzungsfehler im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts:

  • Beim Geobasisdatensatz mit dem Identifikator 217 und der Bezeichnung «Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher» wurde die Bezeichnung ungenau ins Französische übersetzt, was nun korrigiert werden soll.
  • Beim Geobasisdatensatz mit dem Identifikator 219 und der Bezeichnung «Elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV» wurde die zuständige Stelle «Werkbetreiber» mit «Exploitants de réseau» auf Französisch übersetzt. Bei allen anderen Geobasisdaten mit zu-ständiger Stelle «Werkbetreiber» wurde dies jedoch mit «Exploitants de réseaux» übersetzt. Daher soll dies nun angepasst werden.

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